6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde den Parteien sodann eröffnet, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wird, und dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen für abschliessende Bemerkungen angesetzt (pag. 51 f.). Dieser beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 2023 eine Erstreckung der Frist für abschliessende Bemerkungen, da weitere Beweismittel zum Stützen seines Gesuchs vorliegen würden (pag. 61 f.). Auf den Hinweis durch die Verfahrensleitung, dass die Frist für abschliessende Bemerkungen nicht erstreckbar ist (pag.