5. Von der Generalstaatsanwaltschaft ging am 31. Mai 2023 eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein (pag. 45 ff.). Bezüglich der vormaligen Straf- und Zivilklägerin im betreffenden Verfahren resp. der Gesuchsgegnerin 2, B.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (pag. 37).