4. Mit Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und gegeben und es wurden beim Regionalgericht Oberland die Verfahrensakten eingeholt (pag. 25 f.; pag. 33). Ferner wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller zugleich eine Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 eingereicht hat, in der Folge aber kein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (vgl. auch pag. 29 f.).