Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 161 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 1 und B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Revisionsgesuch vom 29. März 2023 betreffend Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Februar 2022 (O 19 7125) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2022 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchstel- ler) wegen falschem Alarm, begangen am 25. Dezember 2018, sowie wegen übler Nachrede, begangen am 22. Mai 2021, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00, verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, vom 29. Januar 2019 (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 218 f.). 2. Die dagegen erhobene Einsprache wurde nach der Überweisung des Verfahrens an das Regionalgericht Oberland mit Eingabe vom 3. Februar 2023 zurückgezogen (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 276 f., ebenso pag. 247 f.). Das Regionalgericht Oberland verfügte am 24. März 2023 unter anderem, dass der Strafbefehl vom 24. Februar 2022 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 286). 3. Am 29. März 2023 richtete der Gesuchsteller eine Eingabe an die Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern mit den Überschriften «Antrag auf Revision» sowie «Beschwerde i.S. Verfügung PEN 22 297/298 […] vom 24. März 2023» (pag. 3). Darin beantragte er, «dass das Verfahren O 2019 7125 […] zu re- visionieren sei» (pag. 7). 4. Mit Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2023 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und gegeben und es wurden beim Regionalgericht Oberland die Verfahrensakten ein- geholt (pag. 25 f.; pag. 33). Ferner wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller zu- gleich eine Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 eingereicht hat, in der Folge aber kein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (vgl. auch pag. 29 f.). 5. Von der Generalstaatsanwaltschaft ging am 31. Mai 2023 eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein (pag. 45 ff.). Bezüglich der vormaligen Straf- und Zivilklägerin im betreffenden Verfahren resp. der Gesuchsgegnerin 2, B.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (pag. 37). 6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde den Parteien sodann eröffnet, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wird, und dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen für abschliessende Bemerkungen angesetzt (pag. 51 f.). Dieser be- antragte mit Schreiben vom 7. Juni 2023 eine Erstreckung der Frist für abschlies- sende Bemerkungen, da weitere Beweismittel zum Stützen seines Gesuchs vorlie- gen würden (pag. 61 f.). Auf den Hinweis durch die Verfahrensleitung, dass die Frist für abschliessende Bemerkungen nicht erstreckbar ist (pag. 67 f.), reichte der Gesuchsteller innert der angesetzten 10-tägigen Frist einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 28. Juni 2019 sowie 2 ein ärztliches Attest vom 16. Juni 2023 ein und nahm Stellung zu den Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 71 ff.; pag. 89 ff.). II. 7. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Februar 2022 liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Strafbefehl betrof- fene Person ist der Gesuchsteller zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten, soweit es den Straf- befehl vom 24. Februar 2022 betrifft. Soweit sich der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 wendet, in welcher die Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. Februar 2022 festgestellt wurde, liegt hingegen kein revisionsfähiger Entscheid i.S.v. Art. 410 StPO vor. III. 8. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträgli- chem Widerspruch steht (Bst. b); und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens ein- gewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellun- gen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinwei- sen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräf- tige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuch- lich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an 3 bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in ei- nem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 59 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber kann die Revi- sion eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Be- weismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung an- zunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umstän- den das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Janu- ar 2015 E. 1.3.3). Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. 9. Der Gesuchsteller hält im Gesuch vom 29. März 2023 fest, dass er im fraglichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ amtlich verteidigt wurde. Er habe die- sen mehrmals aufgefordert, der Staatsanwaltschaft ein Arztzeugnis sowie einen Bericht des E._____ (Institution) in F.________ einzureichen, was dieser trotz mehrmaliger Bitte unterlassen habe. Der Gesuchsteller leide seit mehreren Jahren unter psychischen Erkrankungen, die im Rahmen der Strafzumessung entscheidrelevant gewesen wären. Der amtliche Verteidiger habe durch die Vertretung des Gesuchstellers in früheren Strafverfah- ren, in denen forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt worden seien, die zu Strafmilderungen bzw. zum Strafaufschub geführt hätten, Kenntnis von diesen Er- krankungen gehabt. Zum Beleg der psychischen Erkrankungen reicht der Gesuch- steller ein Arztzeugnis vom 17. März 2023 (pag. 9) sowie ein ärztliches Attest vom 16. Juni 2023 ein (pag. 91). Die entsprechenden Erkrankungen seien im Urteils- zeitpunkt bereits vorhanden und geeignet gewesen, einen wesentlichen günstige- ren Entscheid zu bewirken. Sie seien nicht im Verfahren bzw. auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht worden, da der Gesuchsteller nicht über das nötige Fachwissen dafür verfügt und stattdessen auf seinen amtlichen Verteidiger vertraut habe. Ferner könne dem eingereichten Bericht des E._____(Institution) in F.________ entnommen werden, dass die Ehefrau des Gesuchstellers, G.________, ihre ge- meinsamen Kinder in Stresssituationen ohrfeige und schlage, so unter anderem rund 4 Wochen nach dem als falscher Alarm qualifizierten Polizeinotruf des Ge- suchstellers. Die Verfasserin des Berichts gehe davon aus, dass dies häufiger pas- siere (pag. 15). Der vormalige amtliche Verteidiger des Gesuchstellers habe diesen Bericht trotz mehrfacher Aufforderung ebenso nicht zu den Akten gegeben, obwohl er belege, dass «es absolut möglich gewesen wäre», dass der Gesuchsteller kei- nen falschen Alarm getätigt habe. Rund 3 Wochen später sei sein Sohn ausserdem im Beisein seiner Ehefrau von deren Hund attackiert und lebensgefährlich verletzt worden. Es sei somit nicht abwegig, dass sie die gemeinsamen Kinder geschlagen 4 habe (zum Ganzen pag. 1 ff.). Weiter führt der Gesuchsteller an, dass seiner Ehe- frau kurze Zeit nach dem fraglichen Notruf von der KESB Oberland Ost aufgefor- dert worden sei, die Kinder von Hunden fernzuhalten, was seine Überzeugung bestätige (pag. 71 ff.). 10. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen über angebliche Versäumnisse seines da- maligen amtlichen Verteidigers sinngemäss eine ungenügende Verteidigung gel- tend macht, stellt dies von vornherein keine revisionsbegründende Tatsache i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2. mit Hinweisen). Die neu eingebrachten Beweismittel belegen derweil keine Tatsachen, die für den dem Urteil zugrundeliegenden Sach- verhalt von Bedeutung wären und einen wesentlich günstigeren Entscheid für den Gesuchsteller bewirken könnten. Es ist nicht einzusehen und wird vom Gesuchstel- ler nicht erläutert, inwiefern die vorbestehenden psychischen Erkrankungen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten in einem Masse beein- trächtigt hätten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit und eine Strafmilderung zu prüfen gewesen wären. Ein Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Erkran- kungen – Hypochondrie, Tourette-Syndrom und Abhängigkeitssyndrom (pag. 9) – sowie den vorliegenden Straftaten ist weder ersichtlich noch dargetan. Es wird ins- besondere nicht geltend gemacht, die Beschimpfung zum Nachteil der vormaligen Straf- und Zivilklägerin stehe in einem Zusammenhang zum teilremittierten Touret- te-Syndrom. Dies wäre in Anbetracht der schriftlichen, als seine persönliche Mei- nung quittierten Äusserung ohnehin nicht nachvollziehbar (vgl. amtliche Akten PEN 22 297 pag. 131, Z. 47 ff.). Ob in vergangenen Verfahren forensisch-psychiatrische Gutachten über den Gesuchsteller angefertigt wurden, in denen eine verminderte Schuldfähigkeit bejaht worden sei, kann dabei offenbleiben. Der Bericht des E._____(Institution) (pag. 11 ff.) sowie die Beweismittel im Zu- sammenhang mit allfälligen Hundeattacken (pag. 19; pag. 75 ff.) beziehen sich nicht auf die Tatzeit des falschen Alarms, wie der Gesuchsteller selbst anmerkt. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, seine Version der Geschehnisse vom 25. Dezember 2018 zu stützen und den Polizeinotruf als begründet erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch wird somit abgewiesen. 11. Überdies wäre es für den Gesuchsteller möglich und geboten gewesen, diese Tat- sachen und Beweismittel bereits im Einspracheverfahren oder noch früher einzu- bringen. Er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt, verneinte aber das Vor- liegen psychischer Erkrankungen (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 81). Dem Ge- suchsteller wäre es zudem grundsätzlich offen gestanden, einen Wechsel der amt- lichen Verteidigung zu beantragen oder eine private Vertretung beizuziehen, wenn Differenzen über die Verteidigungsstrategie und das Einbringen angeblich entlas- tender Beweismittel bestanden hätten. Stattdessen führte er mit dem handschriftli- chen Rückzug der Einsprache vom 11. Januar 2023 (amtliche Akten PEN 22 297 pag. 247 f.), den sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 3. Februar 2023 bestätigte, selbst den Abschluss des Verfahrens herbei, ohne dass die vorgebrach- ten Tatsachen und Beweismittel, über die er seinen Angaben zufolge teilweise 5 schon länger verfüge, berücksichtigt wurden. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde lediglich fünf Tage nach der Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. März 2023 eingereicht und bezweckt offensichtlich die Umge- hung des ordentlichen Rechtsmittelwegs, wozu das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dienen soll (BGE 145 IV 197 E. 1.1.). Bei diesen Gegebenheiten müssen besonders hohe Anforderungen an die Erheblichkeit der neu eingebrach- ten Tatsachen und Beweismittel gestellt werden (MARIANNE HEER, in: Basler Kom- mentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 410 StPO). Dies wird im vorliegenden Fall nicht im Mindesten erreicht. IV. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin sind keine entschädigungs- würdigen Auslagen entstanden. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahren, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin 1 - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchsgegnerin 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland (mit den edierten Akten) Bern, 7. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7