29. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Er hat deshalb die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 30. Entschädigung