26. Fazit konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 10'000.00, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 28. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche oberin- 24 stanzlich bestätigt wurden, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 3'200.00.