2022, Art. 42 N 6 ff.). Vorliegend weist der Beschuldigte bereits mehrere, einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Ziff. IV.23 hiervor). Der Beschuldigte wurde bereits im April 2016 und Mai 2018 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt (vgl. pag. 206 ff.). Die Umstände, dass der Beschuldigte keine Reue zeigt sowie dass ihn anscheinend weder bedingte Freiheitsstrafen noch unbedingte Geldstrafen von erneuter Delinquenz abhalten, attestieren ihm keine günstige Legalprognose. Eine unbedingte Strafe ist daher vorliegend notwendig, um ihn vor weiteren Taten abzuhalten.