226 Z.6 ff.). Um seine Phasen mit überdurchschnittlichem Verdienst zu berücksichtigen, ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 aus, wovon ein Pauschalabzug von 30% (Krankenkasse, Steuern) abgezogen wurde. Dies erscheint der Kammer angemessen, weshalb die vorinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 100.00 zu bestätigen ist.