Mit Blick darauf erachtet die Kammer eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemessen. 23.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt als neutral zu werten ist. 23.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 30 Strafeinheiten auf 117 Strafeinheiten als angemessen. Weil die Kammer vorliegend – wie unter Ziff. I.5 hiervor festgehalten – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.