Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafreduktion von 20 Strafeinheiten aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten als zu hoch. Der Beschuldigte gestand seine Verfehlungen zwar grundsätzlich ein. Gestützt auf die objektiven Beweismittel wäre jedoch – insbesondere das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand – schwer zu bestreiten gewesen. Mit Blick darauf erachtet die Kammer eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemessen. 23.3 Strafempfindlichkeit