Sämtliche Vorwürfe sind ihm grundsätzlich auch ohne sein Geständnis objektiviert nachweisbar. Grundsätzlich zeigte der Beschuldigte insbesondere hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine gewisse Kooperationsbereitschaft. Der Beschuldigte hat mit seinen Geständnissen bzw. durch seine «Nichtbestreitung» die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden in einem gewissen Masse erleichtert (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 363 ff.; TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 30).