22 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 287): Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was erwartet werden darf. Dem Beschuldigten kann sodann kein Geständnisrabatt im eigentlichen Sinne angerechnet werden. Sämtliche Vorwürfe sind ihm grundsätzlich auch ohne sein Geständnis objektiviert nachweisbar.