Dass der Beschuldigte wiederholt wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird, zeugt von seiner Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Entweder foutiert sich der Beschuldigte um die Rechtsordnung und um die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen oder die bisherigen Strafen waren zu wenig einschneidend, um ihn zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten. […]. Die Kammer erachtet aufgrund der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung – anders als die Vorinstanz – um 40 Strafeinheiten als angemessen.