Zu beachten ist allerdings, dass der Beschuldigte mehrfach und – hinsichtlich der Körperverletzung – grösstenteils einschlägig vorbestraft ist. Gemäss seinem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte 2016 wegen eines leichten Falles einer einfachen Körperverletzung und wegen einfachen versuchten Diebstahls zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von sieben Tagen verurteilt. Sodann wurde er 2018 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (p. 208).