Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er in einem Wohnwagen auf dem Grundstück I.________ wohne (p. 226 Z. 21 ff.). Sodann hat er keine Kinder und ist nicht unterstützungspflichtig (p. 226 Z. 19). Der Beschuldigte ist Inhaber einer GmbH und arbeitet als selbständigerwerbender J.________. Das Einkommen des Beschuldigten ist saisonalen und konjunkturellen Schwankungen unterworfen und bewegt sich nach eigenen Angaben zwischen CHF 3'500.00 und CHF 8'000.00 (p.226 Z. 6 ff.).