23. Täterkomponente 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als normal zu bezeichnen und wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren, ist Schweizer Bürger und wohnt am E.________ (p. 41). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er in einem Wohnwagen auf dem Grundstück I.________ wohne (p. 226 Z. 21 ff.).