. Da die beiden Delikte vorliegend keinen Bezug zueinander aufweisen, völlig unabhängig voneinander sind und unterschiedliche Rechtsgüter betreffen, erachtet die Kammer einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln, ausmachend 27 Strafeinheiten, für die einfache Körperverletzung als angemessen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 87 Strafeinheiten.