Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 285), ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung und des Angriffs auf seinen Hals in einer gewissen Aufregung befand. Dies vermag zwar sein Handeln nicht zu entschuldigen, führt aber dazu, dass sich die Notwehrlage nicht nur geringfügig auf das Verschulden des Beschuldigten auswirkt. Unter dem Titel Notwehrexzess erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Drittel auf 40 Strafeinheiten angezeigt.