Die vom Strafkläger ausgehende Bedrohungs- und Gefahrenlage, die der Beschuldigte durch sein vorausgegangenes Verhalten mitverschuldet hatte, war gering und wurde vom Beschuldigten auch nicht anders wahrgenommen, insbesondere hatte er keine Angst vor dem Strafkläger. Dem körperlich überlegenen Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, dem Angriff auf eine Weise zu begegnen, die den körperlich unterlegenen Strafkläger nicht annähernd so gefährdet hätte, wie ein wuchtiger und gezielter Schlag ins Gesicht.