Für weitere theoretische Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 285). Der Beschuldigte überschritt sein in dieser Situation zustehendes Notwehrrecht nicht nur geringfügig. Die vom Strafkläger ausgehende Bedrohungs- und Gefahrenlage, die der Beschuldigte durch sein vorausgegangenes Verhalten mitverschuldet hatte, war gering und wurde vom Beschuldigten auch nicht anders wahrgenommen, insbesondere hatte er keine Angst vor dem Strafkläger.