Mit Blick auf diese Richtlinie erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten ebenfalls als angemessen. 22.4 Strafmilderung aufgrund Notwehrexzess Die Strafe ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess nach gerichtlichem Ermessen zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB) bzw. vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern (vgl. Ziff. IV.20 hiervor). Für weitere theoretische Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 285).