StGB als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den VBRS-Richtlinien orientiert, die für den Referenzsachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsehen. Mit Blick auf diese Richtlinie erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten ebenfalls als angemessen.