IV.22.4 hiernach) hinaus – auch keine weitere Verringerung des Verschuldens. 22.2.3 Vermeidbarkeit der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wie im Zusammenhang mit der Notwehr (vgl. Ziff. III E. 15.2 hiervor) ausführlich begründet, war das Handeln des Beschuldigten vermeidbar: Ihm wären zumutbare, alternative Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um den Angriff des Strafklägers abzuwehren.