Der Beschuldigte brachte vor, aus Selbstschutz gehandelt zu haben. Obwohl dies durchaus plausibel erscheint, ist es dennoch offensichtlich, dass der Beschuldigte neben diesem Beweggrund, wenn nicht sogar vorrangig auch aus Wut über den Strafkläger heraus handelte und die Beherrschung verlor. Dies ist bereits angesichts des Altersunterschieds wenig nachvollziehbar, ist jedoch mit Blick auf das Vorgehen des Strafklägers nicht verschuldenserhöhend zu werten. Jedoch ergibt sich hieraus – über die Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses (vgl. Ziff. IV.22.4 hiernach) hinaus – auch keine weitere Verringerung des Verschuldens.