Der Faustschlag war vom Beschuldigten nicht geplant, sondern erfolgte spontan im Rahmen dieser verbalen und körperlichen Auseinandersetzung. Aufgrund des Opfermitverschuldens und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu werten. 22.2 Subjektive Tatkomponente 22.2.1 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Wer jemandem einen Faustschlag mit einer derartigen Heftigkeit ins Gesicht schlägt, wie dies der Beschuldigte getan hat, will seinen Widersacher (mindestens leicht) verletzen.