Dennoch sind weit gravierendere Fälle von einfachen Körperverletzungen möglich und denkbar. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist daher, angesichts des Strafrahmens und ohne die Verletzungen des Strafklägers zu bagatellisieren, noch als leicht zu bezeichnen. 22.1.2 Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) Gemäss erstelltem Sachverhalt war es der Geschädigte, der die vorangegangene verbale Auseinandersetzung initiierte und den Beschuldigten mit dem Griff an den Hals zuerst körperlich anging.