22. Asperation des zweiten Vergehens – Einfache Körperverletzung 22.1 Objektive Tatkomponente 22.1.1 Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte schlug dem Strafkläger im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner linken Faust ins Gesicht. Der Strafkläger blutete aus dem Mund und erlitt eine Prellung resp. Rissquetschwunde der Lippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront. Aufgrund dieser Verletzungen mussten dem Strafkläger im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung die