Das Verschulden ist vorliegend noch als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Kammer erachtet im Vergleich zur Referenzstrafe und unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 60 Strafeinheiten als angemessen.