So hätte sich der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283) – von jemandem abholen lassen oder ein Taxi rufen können. Dass der Beschuldigte aus einem nachvollziehbaren Beweggrund handelte, kann daher nur im Umfang von 15 Strafeinheiten verschuldensmindernd berücksichtigt werden. 21.3 Fazit Tatverschulden Das Verschulden ist vorliegend noch als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen hat.