Die hohe Gefährlichkeit, die von der Fahrt des Beschuldigten ausging, manifestierte sich im heftigen Aufprall des Beschuldigten mit seinem Fahrzeug an der Betonbrüstung des Viadukts, nachdem er über den mittleren Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geriet. Es ist von Glück zu reden, dass auf dieser Fahrt keine Drittpersonen zu Schaden kamen und der Beschuldigte sich selbst keine schweren Verletzungen zuzog. Dennoch wiegt das Verschulden insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als verschuldensmässig angemessen.