Mit der Vorinstanz ist die Fremd- bzw. Selbstgefährdung als leicht erhöht zu beurteilen: Der Beschuldigte war auf einer Hauptstrasse mit verschiedenen Kreuzungen unterwegs und verursachte einen bedeutenden Verkehrsunfall. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt sind jedoch sowohl die tatsächlich gefahrene Distanz als auch die beabsichtigte Strecke deutlich kürzer. Die hohe Gefährlichkeit, die von der Fahrt des Beschuldigten ausging, manifestierte sich im heftigen Aufprall des Beschuldigten mit seinem Fahrzeug an der Betonbrüstung des Viadukts, nachdem er über den mittleren Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geriet.