Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter anderem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK). Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche».