IV.1.1. der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2 - 3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand).» Sofern der zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig dem Referenzsachverhalt gleichkommt, sollte ungefähr die zuvor genannte Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden.