Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien, gültig per 1. Januar 2023, empfehlen – wie bereits die von der Vorinstanz angewandte Version gültig per 1. Januar 2021 – für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand ab 1.6 g/kg Blutalkoholkonzentration bzw. ab 0.8 mg/l Atemalkoholkonzentration eine Strafe von ungefähr 75 Strafeinheiten (S. 16 Ziff. IV.1.1. der VBRS-Richtlinien).