21. Einsatzstrafe – Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Vorab ist anzumerken, dass die Verteidigung die Strafe für dieses Delikt nicht beanstandet hat resp. sogar explizit eine Bestätigung beantragt (vgl. pag. 334). 21.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien).