Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es kann demnach bereits vorweg genommen werden, dass mit den Strafen für die beiden Tatbestände des Führens eines Personenwagens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in Anwendung von Art.