17 Ziff. 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 100 Strafeinheiten zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden.