Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Wer sich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die einfache Körperverletzung (Art. 123