19. Vorgehen und Methodik Der Beschuldigte hat sich des Fahrens eines Motorfahrzeugs in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. In einem ersten Schritt ist nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).