16 levanten Anteil. Aus diesem Grund kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen und hat schuldhaft gehandelt. Der Beschuldigte handelte in einem Notwehrexzess, der i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Ein Ausschluss der Schuld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor. Andere schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände sind nicht zu berücksichtigen.