Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). 16.2 Subsumtion Wie bereits ausgeführt (Ziff. 15.2.2 hiervor), ging der Beschuldigte mit dem heftigen Faustschlag über die gebotene Notwehrreaktion hinaus. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zweifellos in einem aufgeregten Zustand (Ziff.