16. Schuld Da eine Notwehrlage bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob die übertriebene Abwehrreaktion des Beschuldigten die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB erfüllt. 16.1 Grundlagen der entschuldbaren Notwehr Vorab kann hierzu auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S.15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 273 f.). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).