15 verursacht hat. Statt sich ruhig und deeskalierend zu verhalten, ist er aufgebracht auf den Strafkläger zugegangen – es sind daher besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit seiner Abwehrhandlung zu stellen. Der kräftige Faustschlag ins Gesicht des Strafklägers war aufgrund der konkreten Umstände nicht verhältnismässig und hat die Grenze des Gebotenen überschritten. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.