Diesen Umstand musste der Beschuldigte, welcher den Strafkläger seit seiner Kindheit kannte und ihm beim Schlag gegenüberstand, erkennen und seine Reaktion der Situation anpassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 1.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Notwehrsituation zwar nicht provozierte, jedoch aufgrund seiner aufgebrachten und konfrontativen Reaktion mit-