Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen St.2018.87 vom 27. Juni 2019 E. 6 c/bb). Dies gilt umso mehr, als dass objektive Anhaltspunkte für ein deutlich unausgeglichenes Kräfteverhältnis aufgrund des Alters der Kontrahenten bestanden. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt ________-jährig, der Strafkläger ________ Jahre alt. Diesen Umstand musste der Beschuldigte, welcher den Strafkläger seit seiner Kindheit kannte und ihm beim Schlag gegenüberstand, erkennen und seine Reaktion der Situation anpassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 1.3).