332) – zwar zu, dass dem Beschuldigten trotz körperlicher Überlegenheit das Notwehrrecht nicht abgesprochen werden darf. Der Beschuldigte hätte den Angriff aber offensichtlich mit einer weniger gefährlichen Art der Verteidigung erfolgreich beenden können. Nicht jeder tätliche Angriff kann sogleich mit einem Faustschlag ins Gesicht beantwortet werden.