Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind aber die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E.1.3). Der Angriff des Strafklägers stellte höchstens eine Tätlichkeit dar und hatte keine Verletzungen beim Beschuldigten zur Folge (vgl. Ziff. 11.2 hiervor). Das vom Beschuldigten verwendete Abwehrmittel, ein unvermittelter, kräftiger Faustschlag ins Gesicht, mit der damit verbundenen Verletzungsgefahr ist dazu nicht proportional (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 220157 vom 17. Juni 2022;