14 nen Zähne und Implantate entfernt werden mussten (vgl. Ziff. 11.3 hiervor). Dieser Abwehr stand der Angriff des Strafklägers gegenüber, der sich darauf beschränkte, den Beschuldigten am Hals zu packen, ohne jedoch erhebliche Kraft einzusetzen. Damit beeinträchtigte der Beschuldigte mit seiner Abwehrhandlung zwar dasselbe Rechtsgut wie der Strafkläger, nämlich die körperliche Integrität. Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind aber die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E.1.3).