11.4 hiervor). Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte sich direkt mit einem einzigen, aber heftigen Faustschlag ins Gesicht des Strafklägers zur Wehr gesetzt hat und zuvor nicht einen erfolglosen, milderen Abwehrversuch mit der rechten Hand vorgenommen hatte. Der Schlag war derart kräftig, dass der Strafkläger zu Boden ging, aus dem Mund blutete und eine Prellung resp. Rissquetschwunde der Lippe sowie eine Prellung der Zähne und Implantate in der Unter- und Oberkieferfront des Strafklägers erlitt, weshalb die betroffe-