Mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 276) und der Verteidigung (pag. 329) kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte sich grundsätzlich in einer Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB befand und zur angemessenen Abwehr berechtigt war. 15.2.2 Notwehrhandlung An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte einer nach den Umständen angemessenen Notwehrhandlung bedient hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann die Bewegung der rechten Hand zur Hand des Strafklägers nicht als (primäre) Abwehrreaktion mit Verteidigungswillen eingestuft werden (vgl. Ziff. 11.4 hiervor).